Aufgrund des öffentliches Interesses, das die Belange des Gemeinwohls über die Individualinteressen stellt, veröffentlichen wir die Strafanzeige gegen die Ministerpräsidentin Manuela Schwesig und weitere Minister sowie die Antwort der Generalstaatsanwaltschaft.
Aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat und die Strafanzeige wird mit dem Verweis auf §152 StPo abgewiesen.
Wir haben die Strafanzeige gegen die MP Schwesig und Minister gestellt, weil, wenn im Gesetz „A“ steht und eine Ministerpräsidentin und Kollegen „B“ verordnen, dann ist das ein Rechtsbruch. Wenn für den Sachverhalt per Gesetz zu „A“ und „B“ keine Ermächtigung besteht, sind ausreichende Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorhanden.
Es sind nur zwei Punkte:
1. Ist(sind) die Urschrift(en) der Verordnung(en) unterschrieben oder nicht. Ein Blick ins Archiv und der Fall ist geklärt.
2. Ist der Artikel 3 Aufhebung des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in Mecklenburg-Vorpommern nicht geltendes Recht?
Obwohl ein starkes öffentliche Interesse vorliegt, ob die gesamte Corona-Politik rechtswidrig ist und somit ein riesiger Schadenersatzanspruch der geschädigten Bürger in Mecklenburg-Vorpommern besteht, liefert die Generalstaatsanwaltschaft keine Begründung für ihre Entscheidung, was als Indiz einer Anweisung zur Nichtverfolgung gewertet wird.
Mit dieser Einstellung wird es der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht möglich sein, im Vorwurf einer fiktiven Pandemie, die über die Medien viral gehalten wird, obwohl jede wissenschaftliche Evidenz einer Pandemie bereits ausgeschlossen wurde, die Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat zu erkennen.
Der Stillstand der Rechtspflege ist keine Fiktion, wir erleben es real.